Ausweispflicht: Seit dem 1. Mai
2015 müssen Vermieter einer Immobilie nun bereits in der
Immobilienannonce die Kennwerte zum Energieverbrauch offenlegen und
spätestens bei der Besichtigung dem Mietinteressenten den Energieausweis
vorlegen. Wer dies versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und
riskiert ein Bußgeld.
Ausstellungsberechtigte: Energieausweise
dürfen nur von Fachleuten mit einschlägiger Ausbildung und
Berufserfahrung ausgestellt werden. Dies können beispielsweise
Architekten oder Bauingenieure sein, aber auch Handwerker wie
Heizungsbauer, oder Schornsteinfeger mit entsprechender
Zusatzqualifikation als Energieberater.
Dena: Die
Deutsche Energie-Agentur (dena) war im Auftrag der Bundesregierung an
der Entwicklung des Energieausweises beteiligt. Auf ihrer
Internetseite www.dena.de bietet die Agentur
Informationen zu Energiefragen und führt eine Expertendatenbank mit
Ausstellungsberechtigten, die einen Energieausweis erstellen dürfen.
Endenergiebedarf: Der
Endenergiebedarf gibt an, wie viel Energie pro Quadratmeter jährlich
für Heizung, Kühlung, Lüftung und Warmwasseraufbereitung verbraucht
werden. Dabei bleibt unberücksichtigt, ob die Energie von fossilen oder
erneuerbaren Energieträgern stammt.
Energiebedarfsausweis: Bei
dieser Variante des Energieausweises wird auf Basis der eingesetzten
Heizungstechnik und Wärmedämmung der Energiebedarf des Gebäudes
ermittelt. Das Verfahren ist recht aufwändig, weshalb dies die teurere
Alternative zum Energieverbrauchsausweis ist. Vorgeschrieben ist der
Bedarfsausweis für Neubauten, Umbauten sowie für ältere Wohngebäude,
welche die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 nicht einhalten.
Energiebedarfskennzahl: Diese
Kennzahl gibt den jährlichen Energieverbrauch pro Quadratmeter
Nutzfläche (kWh/m²) an. Damit kann die Energieeffizienz von Gebäuden
unterschiedlicher Größe vergleichbar gemacht werden.
Energieverbrauchsausweis: Die
einfachere und kostengünstigere Variante des Energieausweises gibt den
tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes wieder, der über drei
Abrechnungsperioden anhand der Brennstoff- oder Energieabrechnungen
ermittelt wird. Das Resultat wird jedoch vom individuellen Heizverhalten
beeinflusst. Zulässig sind Verbrauchsausweise für Bestandsgebäude, die
bereits die Wärmeschutzverordnung vom 1. November 1977 einhalten.
EnEV: Die Energieeinsparverordnung (EnEV) bildet die gesetzliche Grundlage für die Ausstellung von Energieausweisen.
Gültigkeitsdauer: Im Regelfall sind Energieausweise zehn Jahre lang gültig.
Klimafaktor: Beim
Ausstellen eines Energieverbrauchsausweises muss berücksichtigt werden,
dass in durchschnittlich kälteren Jahren mehr Energie verbraucht wird
als in wärmeren Jahren. Um dies auszugleichen, wird bei der Ermittlung
des Verbrauchs ein jährlicher Klimafaktor eingerechnet, der vom
Deutschen Wetterdienst für jedes Postleitzahlgebiet zur Verfügung
gestellt wird.
Nutzfläche: Der Energieverbrauch
bezieht sich beim Energieverbrauchsausweis nicht auf die reine
Wohnfläche, sondern auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes. Zur
Vereinfachung kann bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen sowie bei
Gebäuden mit bis zu zwei Wohnungen und ohne beheizbaren Keller die
Wohnfläche mit 1,2 multipliziert werden, bei Gebäuden mit bis zu zwei
Wohnungen und mit beheizbarem Keller mit 1,35.
Primärenergiebedarf: Im
Gegensatz zum Endenergiebedarf berücksichtigt der Primärenergiebedarf
die Art der Energieträger, schließt also vorgelagerte Prozessketten der
Energieerzeugung, die Effizienz bei der Bereitstellung und die
Klimaschädlichkeit mit ein. Dabei gilt: Je klimafreundlicher die
Energieerzeugung, desto niedriger ist der Primärenergiebedarf. Auch
Umwandlungsverluste werden dabei mit eingerechnet. Jeder Energieträger
wird mit einem Faktor versehen, dem sogenannten Primärenergiefaktor.
Heizöl und Erdgas erhalten beispielsweise gemäß der EnEV (2014) den
Gewichtungsfaktor 1,1, während das Heizen mit Holz nur mit 0,2 gewichtet
wird. Heizenergie aus Solaranlagen bleibt bei der Ermittlung des
Primärenergiebedarfs sogar komplett außen vor.
Registriernummer: Ab
Mai 2014 ausgestellte Energieausweise müssen registriert werden, damit
das ordnungsgemäße Vorgehen bei der Ausstellung später in Form von
Stichproben überprüft werden kann. Über die Registriernummer werden die
Ausweise beim Deutschen Institut für Bautechnik erfasst.
Vergleichswerte: Damit
Eigentümer sowie Miet- oder Kaufinteressenten die Energieeffizienz des
Gebäudes einschätzen können, werden auf dem Energieausweis
Vergleichswerte beim Endenergiebedarf aufgeführt. Daraus wird
ersichtlich, welche Gebäudetypen in welchem Dämmungszustand den
einzelnen Verbrauchsklassen zugeordnet werden. Quelle: Immobilienscout