Das Finanzgericht Köln hat ein Urteil zur Anrechenbarkeit
von Werbungskosten gefällt.
In dem vorliegenden Fall hatte die Klägerin ein privat
genutztes Haus veräußert und den Verkaufserlös in eine vermietete Wohnung
investiert.
Daraufhin machte sie die beim Verkauf des Hauses
angefallenen Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten als Werbungskosten
geltend. Das zuständige Finanzamt wollte dies nicht gelten lassen.
Die Richter des FG Köln entschieden, dass diese Kosten von
den Einkünften aus der Vermietung der Eigentumswohnung abzuziehen sind (Az. 3 K
2364/15).
Verkaufserlös war von vornherein für Wohnung vorgesehen
Die Klägerin hatte mit den Käufern des Hauses vereinbart,
dass diese den Kaufpreis auf das Vermietungskonto überweisen. Nach dem Eingang
des Geldes hatte sie umgehend die Umbuchung von 60.000 Euro auf das Darlehen
veranlasst, das zur Finanzierung der vermieteten Eigentumswohnung diente.
Die Richter urteilten, dass damit der Erlös aus dem Hausverkauf
von vornherein zur Finanzierung der Wohnung vorgesehen war und auch tatsächlich
so verwendet wurde. Daher müssten die Aufwendungen als Werbungskosten bei den
Einkünften der Klägerin aus Vermietung angerechnet werden.
Die Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof
(Az. IX R 22/18) anhängig.
Quelle: https://www.cash-online.de/immobilien/2018/kosten-eines-immobilienverkaufs-koennen-als-werbungskosten-eingestuft-werden/442301?utm_source=nl&utm_medium=email&utm_campaign=finanznewsimmo221018
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