Der
Käufer einer gehobenen Eigentumswohnung mit hochpreisigem Tiefgaragenplatz
staunte nicht schlecht, als er mit seinem Auto nur durch aufwendiges Rangieren
und auch dann nur ganz knapp in seine Parklücke fahren konnte. Der später vom
Gericht beauftragte Sachverständige ermittelte, nur wenn ein Fahrer entweder 58
Meter vom Eingang der Tiefgarage bis zu seinem Stellplatz rückwärtsfahre oder
aber in der sechs Meter breiten Fahrgasse wende, sei ein Parken auf dem
Stellplatz möglich.
Die
beschriebene Parkerfahrung des Sachverständigen überzeugte die Richter des OLG
Braunschweig. Sie bestätigten, dem Tiefgaragenstellplatz fehle die vereinbarte
Beschaffenheit. Betrachte man die Gesamtumstände der verkauften Wohnung – also
Preis und Lage – sollte ein Durchschnittsfahrer den Abstellplatz zumindest mit
einem gehobenen Mittelklassefahrzeug mühelos befahren können.
20.000
Euro hatte der Wohnungskäufer für sorgenfreies Parken berappt. Das Gericht
räumte ihm nun einen Anspruch auf Wertminderung von zwei Dritteln des
Stellplatzkaufpreises ein. Dabei sei es für die Entscheidung des Rechtsstreits
nicht wesentlich, dass der Stellplatz gemäß den Regelungen der
Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung vom 04.09.1989 errichtet
worden sei, wie der Bauträger einwendete. Entscheidend sei, ob der Garagenplatz
seine Funktion erfülle.
Das
aber könne in diesem Fall nicht bestätigt werden, da der Stellplatz für die
weit überwiegende Zahl von PKWs nur eingeschränkt genutzt werden könne.
(OLG
Braunschweig, Urteil vom 20.06.2019 - 8 U 62/18) Quelle www.immobilienscout24.de
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