Montag, 28. Dezember 2020

Wie werden Modernisierungskosten umgelegt?

Sind die durchgeführten Baumaßnahmen nach dem Gesetz eine umlagefähige Modernisierung, können die Kosten vom Vermieter nach dem Schlüssel Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Dabei ist es zulässig, jährlich bis zu elf Prozent der gesamten Modernisierungskosten auf die Mieter umzulegen.

Nicht umlagefähig sind indirekt mit der Modernisierung zusammenhängende Aufwendungen wie:

  • Kosten zur Finanzierung der Modernisierung (Kreditkosten)
  • Kosten für Leistungen der Verwaltung (Koordinierung, Überwachung)
  • öffentliche Fördermittel, Zuschüsse und Steuervergünstigungen
  • ein möglicher Mietausfall während der Modernisierung 

Dagegen können folgende Kosten der Modernisierung umgelegt werden:

  • Baumaterialien
  • Handwerkerleistungen
  • Renovierungskosten aufgrund der Modernisierung
  • Eigenleistungen des Vermieters

Hinweis

Der Vermieter muss mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung diese gegenüber den Mietern schriftlich ankündigen. Gemäß § 554 Abs. 3 BGB muss die Mitteilung den Beginn, die einzelnen Arbeiten und deren voraussichtliche Dauer, den jeweiligen Umfang sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Quelle: www.immobilienscout24.de

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