Nicht umlagefähig sind indirekt mit der Modernisierung zusammenhängende Aufwendungen wie:
- Kosten zur Finanzierung der Modernisierung (Kreditkosten)
- Kosten für Leistungen der Verwaltung (Koordinierung, Überwachung)
- öffentliche Fördermittel, Zuschüsse und Steuervergünstigungen
- ein möglicher Mietausfall während der Modernisierung
Dagegen können folgende Kosten der Modernisierung umgelegt werden:
- Baumaterialien
- Handwerkerleistungen
- Renovierungskosten aufgrund der Modernisierung
- Eigenleistungen des Vermieters
Hinweis
Der Vermieter muss mindestens
drei Monate vor Beginn der Modernisierung diese gegenüber den Mietern
schriftlich ankündigen. Gemäß § 554 Abs. 3 BGB muss die Mitteilung den Beginn,
die einzelnen Arbeiten und deren voraussichtliche Dauer, den jeweiligen Umfang
sowie die zu erwartende Mieterhöhung enthalten. Quelle: www.immobilienscout24.de
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