In Dresden stimmte ein Mieter von 2007 bis 2013 vier Mieterhöhungsbegehren von seinen Vermietern zu und zahlte die erhöhte Miete. Im Jahr 2013 stellte sich heraus, dass die Wohnung des Mieters kleiner als vermutet war. Die Vermieter hatten also eine zu große Wohnfläche ihren Mieterhöhungen zugrunde gelegt.
Sowohl die Vermieter als auch der Mieter wussten zuvor nicht, dass
die Wohnfläche fehlerhaft berechnet worden war. Mit dem neuen Wissen
verlangte der Mieter nun die Rückzahlung der zu viel geleisteten Miete
ab 2007; in Summe mehr als 6.000 Euro. Da die Vermieter sich nicht
darauf einließen, klagte der Mieter.
Das Amtsgericht wies die Klage des Mieters ab. Das Landgericht gab ihr statt. Es vertrat die Auffassung, dass die Mieterhöhungsbegehren aufgrund der falschen Wohnungsgröße unwirksam waren. Daher könne der Mieter eine Vertragsanpassung auf die tatsächliche Wohnfläche verlangen und dementsprechend seine Miete zahlen bzw. zurückfordern. Die Vermieter legten gegen diese Entscheidung Revision ein.
BGH entscheidet zugunsten der Vermieter
Der Bundesgerichtshof stellt sich hinter die
Vermieter und entscheidet, dass der Mieter keinen Anspruch auf
Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete hat (§ 812 Abs. 1 BGB). Durch
seine Zustimmung zu den jeweiligen Mieterhöhungsbegehren sei jeweils
eine wirksame Vereinbarung über eine entsprechende Mieterhöhung
zustande gekommen. Das gelte unabhängig davon, ob die
Mieterhöhungsverlangen den formellen und materiellen Voraussetzungen
entsprochen haben.
Mieter hat keinen Anspruch auf Vertragsanpassung
Im konkreten Fall könne der Mieter auch keine Vertragsanpassung nach § 313 BGB verlangen. Grundsätzlich wäre das möglich, wenn ein Irrtum beider Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße vorliegt. Wenn aber – wie hier – die vereinbarte erhöhte Miete auch unter Berücksichtigung der wahren Wohnfläche noch unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, ist keine Anpassung möglich.
Die Zugrundelegung einer zu großen Wohnfläche habe den Mieter wirtschaftlich nicht benachteiligt, so die Richter. Denn die Vermieter haben auch bei Beachtung der wahren Wohnfläche einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung gehabt.
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 234/18) Quelle: Immobbilienscout
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