Wenn Hauseigentümer:innen Dach- und Regenrinnen nicht selbst reinigen
wollen oder können, besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden
Reinigungsdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür sind allerdings nur
dann auf die Miete umlagefähig und dürfen nur dann in die
Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies im Mietvertrag
konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03). Die Kosten sind aber auch
nicht umlagefähig, wenn Vermieter:innen die Dachrinnenreinigung aus
einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt,
möglicherweise, um eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigen zu
lassen. Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen
Abständen durchgeführt wird, zum Beispiel, weil das fragliche Gebäude
von hohen Bäumen umgeben ist. Dann sind die Kosten der
Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten
sein. Auch die Kosten für den Abtransport von Laub können als laufende
Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten voll auf Mieter:innen
umgelegt werden. Quelle: Immobilienscout
Dienstag, 19. Oktober 2021
Nebenkostenabrechnung: Laub
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