Dienstag, 19. Oktober 2021

Nebenkostenabrechnung: Laub

Wenn Hauseigentümer:innen Dach- und Regenrinnen nicht selbst reinigen wollen oder können, besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Reinigungsdienst zu beauftragen. Die Kosten dafür sind allerdings nur dann auf die Miete umlagefähig und dürfen nur dann in die Nebenkostenabrechnung eingestellt werden, wenn dies im Mietvertrag konkret vereinbart wurde (BGH VIII ZR 167/03). Die Kosten sind aber auch nicht umlagefähig, wenn Vermieter:innen die Dachrinnenreinigung aus einem bestimmten Anlass als einmalige Maßnahme durchführen lässt, möglicherweise, um eine bereits eingetretene Verstopfung beseitigen zu lassen. Anders ist es, wenn die Dachrinnenreinigung in regelmäßigen Abständen durchgeführt wird, zum Beispiel, weil das fragliche Gebäude von hohen Bäumen umgeben ist. Dann sind die Kosten der Dachrinnenreinigung laufend anfallende Kosten und können Betriebkosten sein. Auch die Kosten für den Abtransport von Laub können als laufende Kosten für die Gartenpflege als Nebenkosten voll auf Mieter:innen umgelegt werden. Quelle: Immobilienscout

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