Dienstag, 17. Juli 2018
Bundesgerichtshof greift das Thema Renovierungsverpflichtung auf
„Viele Mieter wissen nicht, dass die grundsätzliche
Renovierungsverpflichtung eigentlich ihnen obliegt. Viele Vermieter weichen
jedoch hiervon ab und so hat sich aus der Ausnahme inzwischen die Regel ergeben“, erklären die Fachleute von Gallus Immobilien
Konzepte aus München. Für Schönheitsreparaturen ist jedoch generell der Mieter
zuständig. Hierunter versteht man beispielsweise das Weißen der Wände, aber
auch das Streichen der Heizkörper, während der Austausch des Teppichbodens
nicht hierzu zählt. Aus der richtigen Zuordnung ergeben sich oft Streitigkeiten
zwischen Mietern und Vermietern. Die will der Bundesgerichtshof (BGH)
in Karlsruhe nun in einem vertrackten Fall (Az.: VIII ZR 277/16) klären. „Das
Urteil wird mit Spannung erwartet“, so die Experten der Gallus Immobilien
Konzepte.
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