Dienstag, 17. Juli 2018

Bundesgerichtshof greift das Thema Renovierungsverpflichtung auf

Viele Mieter wissen nicht, dass die grundsätzliche Renovierungsverpflichtung eigentlich ihnen obliegt. Viele Vermieter weichen jedoch hiervon ab und so hat sich aus der Ausnahme inzwischen die Regel ergeben“, erklären die Fachleute von Gallus Immobilien Konzepte aus München. Für Schönheitsreparaturen ist jedoch generell der Mieter zuständig. Hierunter versteht man beispielsweise das Weißen der Wände, aber auch das Streichen der Heizkörper, während der Austausch des Teppichbodens nicht hierzu zählt. Aus der richtigen Zuordnung ergeben sich oft Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Die will der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe nun in einem vertrackten Fall (Az.: VIII ZR 277/16) klären. „Das Urteil wird mit Spannung erwartet“, so die Experten der Gallus Immobilien Konzepte.


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