Normalerweise ist es ausreichend, im Mietvertrag anzugeben, dass der Mieter „sämtliche Betriebskosten“ übernimmt.
Damit sind alle Nebenkosten und Betriebskosten gemeint, die umlagefähig
sind. Diese Formulierung ist gesetzlich definiert und bedarf keiner
weiteren Erklärungen. Um noch weitere Nebenkosten, die sogenannten
„sonstigen Betriebskosten“ wie etwa die Wartung von Rauchmeldern oder
Feuerlöschern, umzulegen, sollten Sie diese im Mietvertrag explizit nennen. Quelle: Immobilienscout
Dienstag, 24. August 2021
Welche Nebenkosten zahlen die Mieter
Mieter zahlen eine Warmmiete, die aus der Grundmiete und den warmen Nebenkosten (Heizungs- und Warmwasserkosten) besteht. Darüber hinaus kommen sogenannte kalte Nebenkosten wie Ausgaben für den Gärtner oder die Gebäudereinigung hinzu, die Sie als Vermieter ebenfalls auf den Mieter umlegen dürfen.
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