Die heutige Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund
einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie
erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten
Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage
gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, kommentiert
ZIA-Hauptgeschäftsführer Oliver Wittke wie folgt:„Das ist ein gutes und gerechtes Urteil, weil es sowohl die Anliegen der
Mieter als auch der Vermieter sowie die unterschiedlichen Situationen
der betroffenen Akteure berücksichtigt. Es ist ein mieter- und
vermieterfreundliches Urteil, weil beide Parteien in die Verantwortung
genommen werden. Der ZIA hat seit Beginn der Pandemie an die
Vertragsparteien appelliert, sich bilateral auszutauschen und gemeinsam
zu verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Anders als die
Vorinstanz berücksichtigt der BGH die Situation im Einzelfall und sucht
nach einem interessensgerechten Ausgleich im Rahmen einer umfassenden
Abwägung. Die Interessen der Vermieter und Mieter müssen im Rahmen der
von § 313 BGB vorgesehenen Zumutbarkeitsprüfung immer gerecht
gegeneinander abgewogen werden. Wir haben immer gesagt, dass Mieter und
Vermieter eine Schicksalsgemeinschaft sind. Das heißt, wir müssen durch
die Härten der Pandemie gemeinsam gehen – das gilt auch in Zukunft.
Deshalb hat der ZIA mit dem HDE einen Branchenkodex entwickelt, der
diese Fälle behandelt und zu partnerschaftlichen Lösungen führt. Dass
hierbei – wie vom BGH erörtert – auch grundsätzlich die finanziellen
Vorteile zu berücksichtigen sind, die der Mieter aus staatlichen
Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat,
ist folgerichtig.“
Quelle: www.konii.de
Donnerstag, 17. Februar 2022
Gerechtes BGH-Urteil zur Mietanpassung
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