Der
Kauf der Immobilie kann erst vollzogen werden, wenn die sogenannten Fälligkeitsvoraussetzungen
erfüllt sind. Diesen kommt in der Regel ebenfalls der Notar nach. Zunächst
müssen alle geforderten Genehmigungen vorliegen. Ebenfalls ist die Elimination
von etwaigen im Grundbuch
eingetragenen Grundschulden
oder Hypotheken nachzuweisen, die durch den Verkäufer auf der Immobilie lasten.
Auf
alle Fälle muss eine Auflassungsvormerkung
im Grundbuch eingetragen werden. Dabei handelt es sich um einen Vermerk, der
den Käufer als neuen Eigentümer vorab im Grundbuch registriert. Eine
Auflassungsvormerkung dient zum Schutz des Käufers, da der Verkäufer die
Immobilie dann nicht mehr anderen Interessenten anbieten kann. Bei bestimmten
Immobilien muss außerdem geprüft werden, ob die zuständige Gemeinde ihr Vorkaufsrecht
nicht geltend machend will. Da die Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar
in der Regel als rechtsverbindlich gilt, können im Nachhinein keine Änderungen
mehr vorgenommen werden.
Vor
Abschluss sollte der Hauskaufvertrag entsprechend sorgfältig kontrolliert
werden. Beispielsweise überprüft ein Notar in der Regel nicht den Zustand der
zu veräußernden Immobilie. Es ist dementsprechend anzuraten, den
Hauskaufvertrag auf betreffende Regelungen hin zu begutachten. Quelle www.immobilienscout24.de
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