Ab 2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit
einheitlich die Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der
Bundestag kürzlich beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern
private Immobilienkaufende entlasten. Lange wurde diskutiert, wer beim
Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz
beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer künftig die Maklercourtage zu
tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis über ein korrektes
Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch der Bundesrat am 5. Juni dem
Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten
spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.
Damit ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler
oder Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das
neue Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der
Provision senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen
Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch
schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich
nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen
beiden Vertragsparteien geteilt wird.
Im Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss
einigen: Wenn der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per
Überweisungsbeleg die Zahlung an den Makler belegen kann, könne auch
der Makler selbst gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer
dessen Anteil an der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa
die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt.
Erst nachdem der Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil
zahlen, wenn er nicht einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat
der Makler einen Vertrag mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer
geschlossen, ist kein Nachweis erforderlich.
* Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei
Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die
nicht der Wohnbebauung dienen sollen. Quelle www.immobilienscout24.de
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