Am 23. Dezember 2020 trat das "Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten
bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und
Einfamilienhäuser" in Kraft. Komplizierter Name, was dahintersteckt, ist
aber relativ simpel: Wer eine Immobilie über einen Makler oder eine
Maklerin kauft, den die Verkäuferseite beauftragt hat, zahlt ab jetzt
nur noch maximal 50 Prozent der Courtage. Es ist nun nicht mehr möglich,
die Kosten komplett auf die Käuferseite abzuwälzen. Und wenn der Makler
oder die Maklerin ausschließlich für die verkaufende Partei tätig ist,
musst du dich als Käuferin oder Käufer überhaupt nicht an den Kosten
beteiligen. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag stets der Textform
bedarf. Dazu kann aber auch eine E-Mail zählen. Mündliche Absprache oder
die Beauftragung per Handschlag reichen jetzt nicht mehr aus.Quelle: Immobilienscout
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Dienstag, 12. Januar 2021
Maklerprovision wird nun geteilt
Donnerstag, 27. August 2020
Wer zahlt die Maklerprovision ?
Ab 2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit
einheitlich die Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der
Bundestag kürzlich beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern
private Immobilienkaufende entlasten. Lange wurde diskutiert, wer beim
Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz
beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer künftig die Maklercourtage zu
tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis über ein korrektes
Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch der Bundesrat am 5. Juni dem
Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten
spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.
Damit ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler
oder Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das
neue Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der
Provision senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen
Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch
schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich
nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen
beiden Vertragsparteien geteilt wird.
Im Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss
einigen: Wenn der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per
Überweisungsbeleg die Zahlung an den Makler belegen kann, könne auch
der Makler selbst gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer
dessen Anteil an der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa
die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt.
Erst nachdem der Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil
zahlen, wenn er nicht einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat
der Makler einen Vertrag mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer
geschlossen, ist kein Nachweis erforderlich.
* Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei
Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die
nicht der Wohnbebauung dienen sollen. Quelle www.immobilienscout24.de
Dienstag, 23. Juni 2020
Maklerprovision: Wer muss zahen ?
Ab
2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit einheitlich die
Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der Bundestag kürzlich
beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern private
Immobilienkaufende entlasten.
Lange
wurde diskutiert, wer beim Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt
hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer
künftig die Maklercourtage zu tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis
über ein korrektes Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch
der Bundesrat am 5. Juni dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer
Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens Anfang nächsten Jahres in
Kraft treten. Entlastet die Teilung
die Kaufenden?
Damit
ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler oder
Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das neue
Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der Provision
senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen
Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch
schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die
Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich
nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen
beiden Vertragsparteien geteilt wird.
Im
Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss einigen: Wenn
der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per Überweisungsbeleg die Zahlung
an den Makler belegen kann, könne auch der Makler selbst
gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer dessen Anteil an
der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa die Vorlage eines
Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt. Erst nachdem der
Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil zahlen, wenn er nicht
einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat der Makler einen Vertrag
mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer geschlossen, ist kein Nachweis
erforderlich.
*
Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr,
Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der
Wohnbebauung dienen sollen.
Quelle www.immobilienscout24.de
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