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Dienstag, 12. Januar 2021

Maklerprovision wird nun geteilt

Am 23. Dezember 2020 trat das "Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" in Kraft. Komplizierter Name, was dahintersteckt, ist aber relativ simpel: Wer eine Immobilie über einen Makler oder eine Maklerin kauft, den die Verkäuferseite beauftragt hat, zahlt ab jetzt nur noch maximal 50 Prozent der Courtage. Es ist nun nicht mehr möglich, die Kosten komplett auf die Käuferseite abzuwälzen. Und wenn der Makler oder die Maklerin ausschließlich für die verkaufende Partei tätig ist, musst du dich als Käuferin oder Käufer überhaupt nicht an den Kosten beteiligen. Neu ist auch, dass ein Maklervertrag stets der Textform bedarf. Dazu kann aber auch eine E-Mail zählen. Mündliche Absprache oder die Beauftragung per Handschlag reichen jetzt nicht mehr aus.Quelle: Immobilienscout

Donnerstag, 27. August 2020

Wer zahlt die Maklerprovision ?


Ab 2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit einheitlich die Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der Bundestag kürzlich beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern private Immobilienkaufende entlasten. Lange wurde diskutiert, wer beim Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer künftig die Maklercourtage zu tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis über ein korrektes Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch der Bundesrat am 5. Juni dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.
Damit ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler oder Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das neue Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der Provision senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen beiden Vertragsparteien geteilt wird. 
Im Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss einigen: Wenn der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per Überweisungsbeleg die Zahlung an den Makler belegen kann, könne auch der Makler selbst gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer dessen Anteil an der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt. Erst nachdem der Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil zahlen, wenn er nicht einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat der Makler einen Vertrag mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer geschlossen, ist kein Nachweis erforderlich.
* Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen. Quelle www.immobilienscout24.de

Dienstag, 23. Juni 2020

Maklerprovision: Wer muss zahen ?

Ab 2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit einheitlich die Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der Bundestag kürzlich beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern private Immobilienkaufende entlasten.
Lange wurde diskutiert, wer beim Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer künftig die Maklercourtage zu tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis über ein korrektes Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch der Bundesrat am 5. Juni dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten.  Entlastet die Teilung die Kaufenden?
Damit ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler oder Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das neue Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der Provision senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen beiden Vertragsparteien geteilt wird. 
Im Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss einigen: Wenn der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per Überweisungsbeleg die Zahlung an den Makler belegen kann, könne auch der Makler selbst gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer dessen Anteil an der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa die Vorlage eines Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt. Erst nachdem der Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil zahlen, wenn er nicht einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat der Makler einen Vertrag mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer geschlossen, ist kein Nachweis erforderlich.
* Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der Wohnbebauung dienen sollen.