Ab
2021 sollen Kaufende und Verkaufende einer Immobilie bundesweit einheitlich die
Maklercourtage zu gleichen Teilen übernehmen. Das hat der Bundestag kürzlich
beschlossen. Die neuen Regelungen werden in 5 Bundesländern private
Immobilienkaufende entlasten.
Lange
wurde diskutiert, wer beim Verkauf einer Immobilie den Makler zahlt. Jetzt
hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das nicht nur vorschreibt, wer
künftig die Maklercourtage zu tragen hat, sondern auch, wie der Nachweis
über ein korrektes Zahlverhalten geführt werden muss. Nachdem auch
der Bundesrat am 5. Juni dem Gesetz zugestimmt hat, kann es nach einer
Übergangsfrist von sechs Monaten spätestens Anfang nächsten Jahres in
Kraft treten. Entlastet die Teilung
die Kaufenden?
Damit
ist das sogenannte Bestellerprinzip – es zahlt, wer Makler oder
Maklerin beauftragt – bundesweit für Immobilienverkäufe* vom Tisch. Das neue
Gesetz dürfte also Immobilienkaufende in den Bundesländern Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen freuen. Denn die Teilung der Provision
senkt die Nebenkosten beim Erwerb einer Immobilie in diesen
Bundesländern. In allen anderen Bundesländern wurde die Provision auch
schon vorher zwischen Käufer und Verkäufer geteilt.
Die
Regierungsparteien haben hart um ein Procedere gerungen, mit dem sich
nachweisen lässt, dass die Provision auch wirklich hälftig zwischen
beiden Vertragsparteien geteilt wird.
Im
Rechtsausschuss konnten sich die Parteien auf folgenden Kompromiss einigen: Wenn
der oder die Verkaufende aus triftigem Grund per Überweisungsbeleg die Zahlung
an den Makler belegen kann, könne auch der Makler selbst
gegenüber dem Käufer nachweisen, dass er vom Verkäufer dessen Anteil an
der Provision erhalten habe. Geeignet wäre etwa die Vorlage eines
Kontoauszugs, aus dem sich der Geldeingang ergibt. Erst nachdem der
Nachweis vorliegt, muss der Käufer seinen Anteil zahlen, wenn er nicht
einen eigenen Maklervertrag geschlossen hat. Hat der Makler einen Vertrag
mit dem Käufer und einen mit dem Verkäufer geschlossen, ist kein Nachweis
erforderlich.
*
Die neuen Regelungen gelten nicht für Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr,
Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung, die nicht der
Wohnbebauung dienen sollen.
Quelle www.immobilienscout24.de
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