Aus steuerrechtlicher Sicht können sich Besonderheiten ergeben, wenn 
zwischen Kauf, Umwandlung und Weiterverkauf kein allzu langer Zeitraum 
vergangen ist. Denn dann kann der Fiskus einen gewerblichen Grundstückshandel annehmen, statt eine private Umschichtung des Vermögens. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel die Drei-Objekt-Grenze:
 Werden mehr als drei Objekte innerhalb eines Fünfjahreszeitraums 
erworben und wieder veräußert, so geht das Finanzamt in der Regel von 
gewerblichem Grundstückshandel aus. Die Folge: Auf die Gewinne muss der 
Eigentümer sowohl Einkommensteuer als auch Gewerbesteuer zahlen. Quelle: ratgeber.immowelt.de
Montag, 26. April 2021
Steuerfalle bei Umwandlung in Eigentumswohnung
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