Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG
Bln), der sog. Mietendeckel, hat im Januar die letzte Hürde im Berliner
Abgeordnetenhaus genommen. Es ist am 23. Februar 2020 nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft getreten.
Der Mietendeckel ist ein Verbotsgesetz
Das bedeutet für Vermietende, dass Sie dieses
Gesetz besser nicht ignorieren, sonst begehen Sie eine
Ordnungswidrigkeit. Es droht ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Die
Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die
zuständigen Bezirksämter überwachen die Einhaltung dieses Verbotes, d.h.
sie können von Amts wegen bei Kenntnis eines Vergehens dagegen
vorgehen.
Für diese Wohnungen gilt der Mietendeckel nicht
Auf welche Miete beziehen sich die vorgegebenen Mietobergrenzen? Die Obergrenzen beziehen sich auf die
Nettokaltmiete ohne Betriebskosten sowie Kosten für Heizung und
Warmwasser, aber inklusive aller Zuschläge, wie z.B. für Mobiliar.
Mit einer kleinen Verspätung zum selbst gesetzten
Termin hat das BMJV den lang erwarteten Gesetzentwurf zur Reform des
Wohnungseigentumsgesetzes am 13.01.2020 veröffentlicht. Der Entwurf hält
sich eng an die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom August
2019. Zunächst wurde das Reform-Papier, das noch nicht mit den anderen
Ministerien final abgestimmt wurde, an die entsprechenden Verbände zur
Stellungnahme geschickt.
Ziel des Gesetzes ist es, sich den neuen gesellschaftlichen
Rahmenbedingungen, den umweltpolitischen Herausforderungen und den
technischen Möglichkeiten seit Schaffung des WEG im Jahr 1951, aber auch
der letzten Reform im Jahr 2007 zu stellen. So ist es aufgrund des
demografischen Wandels notwendig, Wohnungen barrierereduzierend aus- und
umzubauen. Zur Erreichung der Klimaziele ist die energetische Sanierung
von Gebäuden unerlässlich und auch die Errichtung von Lademöglichkeiten
zur Förderung der Elektromobilität erfordert Eingriffe in die
Bausubstanz. Diese Komponenten erklären auch den vollständigen Namen:
Entwurf eines “Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur
Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes”.
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